Satzungen

V e r e i n s s a t z u n g

2009

§ 1 Name und Grundlagen

  1. Der Verein führt den Namen:

NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur,

Ortsgruppe Wuppertal-Cronenberg e.V.

Kurzbezeichnung: NaturFreunde Cronenberg

  1. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

  2. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

  3. Der Verein ist Mitglied der „NaturFreunde Deutschlands“, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband NRW e.V. und dadurch zugleich Mitglied der „NaturFreunde Deutschlands“ und damit auch Mitglied der „NaturFreunde Internationale“.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

  • den Natur- und Umweltschutz zu fördern;

  • die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;

  • soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln.

  • Interesse an der Natur zu wecken;

  • naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;

  • Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;

  • Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht verfassungswidrige oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;

  • Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;

  • kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;

  • umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;

  • Kinder-, Jugend- Erwachsenen- und Familienbildung, Kinder- und Jugenderholung sowie Jugend-, Familien- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen.

– Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen

§ 3 Tätigkeiten

  1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen des Vereins im Sinne des § 1, Ziffer 3 bis 4 und § 2 zur Voraussetzung.

  2. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

  3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

    1. Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;

    2. Pflege der Natur- und Heimatkunde;

    3. Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;

    4. Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten bildender Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz;

    5. Sportliche Betätigung z.B. Wandern, Bergsteigen, Wintersport, Wassersport und Radfahren;

    6. Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung;

    7. entfallen;

    8. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;

    9. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Naturfreundehäusern (z.B. Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienstätten, Bildungsstätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen); Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen und Kindern zur Verfügung.

    10. Anlage und Markierung von Wanderwegen;

    11. Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-,, Kultur-, Sport sowie Kinder- und Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung;

    12. Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung;

  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;

  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden;

5.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

5.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziff. 5.2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Entsprechende Entscheidungen können auch noch mit Rückwirkung zum 01.01.2007 getroffen werden. Hinsichtlich der in dieser Ziff. enthaltenen Regelungen wird der Vorstand im Sinne von § 26BGB vom Verbot eines Insichgeschäfts im Sinne von § 181 BGB befreit.

5.4 Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5.5 Aufwendungsersatz im Sinne von § 670 BGB wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

5.6 Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „NaturFreunde Deutschlands , Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 5 Fachgruppen und Referate

  1. Für die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins

  2. Die Tätigkeiten der Fachgruppen und Referate regeln die Bundesrichtlinien für Fachgruppen und Referate;

§ 6 Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine

Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Naturfreundehäusern im Wege eines Pachtvertrages auf selbständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und/oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden.

Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1-4 dieser Satzung.

§ 7 Kinder- und Jugendgruppen der Naturfreundejugend Deutschlands

  1. Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können;

  2. Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung Kinder- bzw. Jugendgruppe der Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Wuppertal-Cronenberg. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“;

  3. Die „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ werden von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen;

  4. Die Kinder- und Jugendgruppen der Naturfreundejugend Deutschlands sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen Ihre Arbeit – ihren Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit;

  5. Die Leitung der Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Wuppertal-Cronenberg, hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Vor der Annahme ist er dem Gesamtvorstand vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er dieser Satzung oder den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.

  6. Über die Jugendkasse ist eine Jahresrechnung zu erstellen und dem Gesamtvorstand vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Kontrolle des Vereins.

§ 8 Weitere Kommissionen

  1. Zur Verstärkung der Arbeit und Unterstützung der Referenten und Fachgruppen können, unbeschadet anderer bereits bestehender Richtlinien (Kinder-, Jugend- und Fachgruppenarbeit), Arbeitskreise (Kommissionen) für Teilgebiete der Ortsgruppenarbeit gebildet werden, z.B. Heimkommission, Kulturarbeitskreis, Programmkommission;

  2. Die Kommissionen sind von der Jahreshauptversammlung zu wählen. Es empfiehlt sich eine ungerade Zahl von Mitgliedern. Die Kommissionen können nötigenfalls vom Gesamtvorstand ergänzt werden;

  3. In Ausnahmefällen kann eine Kommission auch vom Gesamtvorstand eingesetzt werden.

§ 9 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt;

  2. Körperschaften können als Förderer Aufnahme finden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand;

  3. die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu achten; das gilt auch für die Beschlüsse des Landesverbandes, der Bundesgruppe und NaturFreunde-Internationale;

  4. die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Vereinsinteressen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, den Vorstand zu wählen und nach einjähriger Mitgliedschaft gewählt zu werden;

  5. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag nicht gemäß den Satzungsbestimmungen gezahlt worden ist.

§ 10 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und an den Vorstand einzureichen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist mittels Einschreibebrief an den Vorstand zu richten. Bis zum Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.

  3. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Vereins, des Landesverbandes, der Bundesgruppe oder der NaturFreunde-Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur beim Gesamtvorstand beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit dreiviertel Mehrheit; mindestens dreiviertel der Mitglieder müssen anwesend sein. Der Ausschlussantrag muss den Mitgliedern des Gesamtvorstandes mindestens 4 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffendem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes ist die Anrufung des Ortsgruppenschiedsgerichts möglich. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Es hat auch das Recht, an dieser persönlich teilzunehmen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung, die vom Gesamtvorstand innerhalb von 2 Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu..

  1. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins vornehmen sowie die Symbole des Vereins nicht mehr tragen bzw. benutzen.

§ 11 Finanzierung der Arbeit

  1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

  • Beiträgen

  • Spenden

  • Veranstaltungen

  • Vermietungen und Verpachtungen

  • Zuschüssen

  1. Über die Höhe der Beiträge an den Verein entscheidet die Jahreshauptversammlung.

  2. Der Beitrag ist in der ersten Jahreshälfte zu entrichten; bei Neuaufnahmen in der zweiten Jahreshälfte wird der Beitrag sofort erhoben.

  3. Über Einnahmen und Ausgaben ist eine Jahresrechnung vorzulegen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung

  2. der Gesamtvorstand

§ 13 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher einberufen und durch Rundschreiben an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ausgeschrieben.

  2. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die nächste innerhalb von 2 Wochen einzuberufende Jahreshauptversammlung mit derselben Tagesordnung nicht an die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl gebunden. Hierbei kann die in Absatz 1 festgelegte Einladungsfrist angemessen verkürzt werden.

  3. Auf der Jahreshauptversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht, wenn sie sich durch gültigen Mitgliederausweis ausweisen. Vertretung anderer Mitglieder ist nicht statthaft. Mitglieder unter 14 Jahren und Mitglieder, deren Rechte nach Artikel 16 ruhen, haben kein Stimmrecht.

  4. Die Jahreshauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

  5. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

    1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Kontrolle und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.

    2. die Beratung der Anträge und ihre Beschlussfassung

    3. die Festsetzung der Beiträge

    4. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung

    5. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

    6. Bestätigung des Ortsgruppenjugendleiters

    7. Wahl des Gesamtvorstandes, der Kontrolle, des Schiedsgerichtes und der Referenten sowie des Ortsgruppenkinderleiters

    8. Wahl der Mitglieder der Kommissionen (§ 8)

    9. Wahl der Delegierten zur nächsten Bezirks- und Landeskonferenz

  1. Wahlen:
    Die Wahl kann durch Zuruf (Akklamation) erfolgen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür entscheidet. Die Vorstandsmitglieder nach § 14 Abs. 5 werden in geheimer Abstimmung einzeln gewählt. Gewählt ist, wer

  2. mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmen und Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die mindestens 1 Jahr Mitglied der NaturFreunde Deutschlands sind. Wird dem Ortsgruppenjugendleiter die Bestätigung nach Ziffer 5, Buchstabe f versagt, so ruht seine Funktion. Die Aufgaben werden vom Stellvertreter vorgenommen.

  3. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 2 Wochen nach erfolgter Ausschreibung dem Vorstand vorliegen.

  4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

  5. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist auf Verlangen des Gesamtvorstandes, der Kontrolle oder von 25 % der Mitglieder einzuberufen. Die Versammlung hat innerhalb einer angemessenen Frist stattzufinden. Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

  6. Über alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Gesamtvorstand

    1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan, dem Schiedsgericht oder der Kontrolle vorbehalten sind.

    2. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

    1. die Förderung aller Aufgaben, wie sie in der Satzung festgelegt sind;

    2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, des Landesverbandes, der Bundesgruppe und der Naturfreunde-Internationale;

    3. die Einberufung der Jahreshauptversammlung;

    4. die Zusammenarbeit mit der Bezirksleitung und dem Landesverband;

    5. Verwaltung der Geldmittel, des sonstigen Vermögens, die Vorlage der Jahresrechnung, Führung des Inventarverzeichnisses;

    6. Prüfung der Jahresrechnung der Ortsgruppenjugendleitung und der Ortsgruppenkinderleitung;

    7. Unterstützung der Mitglieder bei der gesamten Vereinstätigkeit;

    8. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins und seiner Gliederungen (im Falle der Gliederungen auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den Gremien dieser Gliederungen).

      1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

      1. dem Ortsgruppenvorsitzenden

      2. dessen Stellvertreter

      3. dem Schriftführer

      4. dessen Stellvertreter

      5. dem Kassierer

      6. dessen Stellvertreter = stellvertretender Hauskassierer

      7. dem Hauskassierer

      8. dem Hausreferenten

      9. dem Ortsgruppenjugendleiter

      10. dem Ortsgruppenkinderleiter

      11. den Referenten und Fachgruppenleitern

      12. auf der Jahreshauptversammlung können mit dreiviertel Mehrheit weitere Mitglieder hinzugewählt werden

      13. dem Vorstand gehören ferner solche Personen mit beratender Stimme an, die durch die Jahreshauptversammlung zu „Ehrenvorsitzenden“ wegen außerordentlicher Verdienste ernannt worden sind.

4. Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern im Sinne der nachstehenden Ziffer 5 in einer Person ist unzulässig. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Für die Gesamtvorstandssitzung gilt die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. Gesamtvorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes oder der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Gesamtvorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung abzuhalten.

  1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Schriftführer

d) der Kassierer

e) der Hausreferent

f) der Hauskassierer

Er vertritt den Verein nach innen und außen. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist bei der Vertretung des Vereins im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

  1. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Kontrolle

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt als Kontrolle 5 Personen. Wiederwahl ist möglich, jedoch sollen jeweils die zwei Mitglieder, welche am längsten diese Funktion ausüben, ausscheiden. Die Kontrolle wählt aus Ihrer Mitte einen Koordinator.

  2. Die Kontrolle hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu überprüfen, zu überwachen und der Jahreshauptversammlung und dem Vorstand Bericht zu erstatten.

  3. Die Kontrolle hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 16 Funktionsenthebungen

  1. Mitglieder des Gesamtvorstandes und Leitungsmitglieder der Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, ihren Pflichten zuwiderhandeln oder Beschlüsse missachten.

  2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören. Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsgruppenjugend oder –Kinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt der Gesamtvorstand einen Antrag an die Jugendleitung bzw. Kinderleitung oder die betreffende Fachgruppenversammlung. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

  3. Dem Betroffenen steht das Recht des Widerspruches beim Ortsgruppenschiedsgericht zu. Bis zu dessen oder bis zur endgültigen Entscheidung gemäß der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion. § 10 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Vereins sind Schiedsgerichte auf Ortsgruppen, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweiligen Bundesschiedsordnung.

  2. Die Bundesschiedsordnung beschließt der Bundeskongress.

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung – einschließlich des Artikels 2 – kann nur von der Jahreshauptversammlung geändert werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in die Tagesordnung aufzunehmen.

  2. Änderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufener Hauptversammlung beschlossen werden. Auf dieser Hauptversammlung müssen mindestens Vierfünftel der Mitglieder vertreten sein. Dieser Beschluss bedarf mindestens einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Die Landesleitung ist sechs Wochen vor dem Termin von der geplanten Hauptversammlung zu unterrichten.

§ 20 Schlussbestimmung

  1. Der Verein ist unter der Nr. 1933 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal-Cronenberg.

  3. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  5. Die Satzung wurde von der außerplanmäßigen Mitgliederversammlung am 12.Dez. 2009 beschlossen.

Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisher gültige Satzung vom 11. März 2006, eingetragen im Vereinsregister des AG Wuppertal am 20.04.2006, verliert damit ihre Gültigkeit.